Allgemeine Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1. Geltungsbereich
Für alle Lieferungen gelten ausschließlich unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Mit Erscheinen diese Bedingungen werden alle älteren allgemeinen Geschäftsbedingungen und Preisangaben ungültig
2. Preise
Die Preise sind freibleibend und gelten ab Firmensitz 23617 Stockelsdorf zuzüglich Transport Verpackungskosten. Der Mindestauftragswert beträgt 50,00 Euro pro Bestellung. Sonderleistungen, wie z.B. Werbeanbringung, Sonderverpackung, Beipack- oder Direktversand-Service, Eilversand, werden gesondert in Rechnung gestellt.
3. Auftragsbestätigung
Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote freibleibend. Der Kaufvertrag kommt erst mit dieser Bestätigung zustande. Der Inhalt der Bestätigung ist ausschließlich maßgebend. Mündliche, fernmündliche und telegraphische Abmachungen sind nur dann verbindlich, wenn sie nachträglich schriftlich bestätigt werden.
4. Auftragsabwicklung
Erteilte Aufträge können nur mit einer schriftlichen Zustimmung zurückgezogen werden. Muster, die einen Gesamtwert von 10,00 Euro übersteigen, werden zuzüglich Versand- und Verpackungskosten gesondert abgerechnet und können nicht zurückgegeben werden. Differenzen zum Serienpreis oder Palettenpreis werden im Auftragsfalle gutgeschrieben.
5. Zahlungsbedingungen
Zahlbar sofort nach Erhalt der Ware ohne Abzug. Betr&aaml;ge für Einzel- bzw. Mustersendungen bis zu 10 Euro sind per Vorauskasse oder bei Lieferung in bar, zahlbar. Bei kleinen Beträgen gilt Nachnahmesendung als Gewerbe üblich. Bei neuen Geschäftsverbindungen kann Vorauszahlung verlangt werden. Bei größeren Aufträgen ist der Lieferant berechtigt, Teilrechnungen auszustellen oder Vorauszahlungen zu fordern. Ein Skontoabzug auf Teil- oder Zwischenrechnungen wird nur gewährt, wenn Bezahlung innerhalb der angegebenen Frist erfolgt. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz zu vergüten. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschriftanzeige bei dem Lieferanten eingeht, als Zahlungseingang. Im Außendienst tätige Mitarbeiter des Lieferanten sind nur aufgrund einer schriftlichen Vollmacht zum Zahlungsempfang berechtigt Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber , der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder gerät er mit einer Zahlung in Verzug, so steht dem Lieferanten das Recht zu , sofortige Zahlung aller offenen, auch noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen. Für angefangene , aber noch nicht beendete Aufträge kann eine Zwischenrechnung erteilt werden. Der Lieferant hat das Recht, noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten sowie die Weiterarbeit noch laufender Aufträge einzustellen.
6. Eigentumsvorbehalt
Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Dieser Vorbehalt gilt bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen, die dem Lieferanten aus einer Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehen, und bis zur vollständigen Freistellung von Eventualverbindlichkeiten, die der Lieferant im Interesse des Auftraggebers eingegangen ist. Der Auftraggeber tritt hiermit schon jetzt die Forderungen aus einer etwaigen Weiterveräußerung aufgrund eines Kauf-, Werk-, Werklieferung - oder ähnlichen Vertrages an den Lieferanten ab, der die Abtretung hiermit annimmt. Die dem Auftraggeber trotz Abtretung verbleibende Einziehungsermächtigung erlischt durch jederzeit zulässigen Widerruf, auf jeden Fall bei Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse. Übersteigt der Wert der für den Lieferanten bestehenden Sicherheit die Forderung um mehr als 25 %, so ist der Lieferant auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
7. Lieferung
Lieferungen gelten ab Betriebssitz des Lieferanten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Gefahr geht mit Absendung ab Betriebssitz des Lieferanten auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand durch Umstände auf Seitens des Auftraggebers, geht die Gefahr bereits mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf diesen über. Der Lieferant behält sich vor nach schriftlicher Ankündigung Teillieferungen zu leisten. Der Lieferant behält sich vor, mit einer Spedition seiner Wahl zusammenzuarbeiten. Entladekosten sind im Preis nicht enthalten.
8. Lieferzeit
Liefertermine gelten nur dann als vereinbart, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt sind. Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und endet mit dem Tag, an dem die Ware den Betrieb verlässt oder wegen Unmöglichkeit des Versandes eingelagert wird. Für die Dauer der Prüfung von Vorlagen, Probedrucken, Fertigungsmustern durch den Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigten ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme beim Lieferanten. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderung des Auftrages, welche die Fertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit Bestätigung der Änderungen. Ist eine Lieferzeit nach Tagen bemessen, so kommen für die Berechnung der Frist nur alle kalendermäßigen Arbeitstage in Betracht.
9. Abnahmeverzug
Nimmt der Auftraggeber die Lieferung innerhalb angemessener Frist bei avisiertem Versand nicht prompt ab oder ist der Versand in Folge von Umständen , die der Lieferant nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, dann ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.
10. Haftung
Schadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung (z.B. wegen höherer Gewalt), Verletzung von vertraglichen und gesetzlichen Neben- und Schutzpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluß, entgangenem Gewinn und außervertragliche Haftung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln des Lieferanten oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Unabhängig vom Rechtsgrund ist die Haftung auf die zweifache Höhe des Lieferpreises beschränkt. Bei Sonderverpackungen nach Kundenwunsch, die nicht unseren Stabilitätsanforderungen an die Umverpackung entsprechen, schließen wir ausdrücklich jede Haftung für Beschädigungen aus.
11. Gewährleistung
Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach Lieferung der Ware schriftlich gerügt werden. Nicht offensichtliche Mängel müssen innerhalb der gesetzlichen Frist schriftlich gerügt werden. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern, oder dem Auftraggeber gegen Rückgabe des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, so kann der Auftraggeber einen entsprechenden Preisnachlass oder, nach seiner Wahl, Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Aufrechnung mit anderen, als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen oder Rücksendung sind ohne vorherige gegenseitige Verständigung nicht statthaft. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und in der Farbe berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche ist für beide Teile 23564 Lübeck. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Geschäftsbeziehungen wird 23564 Lübeck vereinbart.
13. Rechtsgültigkeit
Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam.